15. Kapitel
Notwehr als Recht

Mit der Waffenniederlegung im November 1918 wurde eine Politik eingeleitet, die nach menschlicher Voraussicht langsam zur vollständigen Unterwerfung führen mußte.1 Geschichtliche Beispiele ähnlicher Art zeigen, daß Völker, die erst ohne zwingendste#1944: zwingendste ersetzt durch: zwingende Gründe die Waffen strecken, in der Folgezeit lieber die größten Demütigungen und Erpressungen hinnehmen, als durch einen erneuten Appell an die Gewalt eine Änderung ihres Schicksals zu versuchen.

Dies ist menschlich erklärlich. Ein kluger Sieger wird seine Forderungen, wenn möglich, immer in Teilen dem Besiegten auferlegen. Er darf dann bei einem charakterlos gewordenen Volk – und dies ist ein jedes sich freiwillig unterwerfendes#1939: unterwerfendes ersetzt durch: unterwerfende;
1944: unterwerfendes
 – damit rechnen, daß es in jeder dieser Einzelunterdrückungen keinen genügenden Grund mehr empfindet, um noch einmal zur Waffe zu greifen. Je mehr Erpressungen aber auf solche Art willig angenommen werden, um so ungerechtfertigter erscheint es dann den Menschen, wegen einer neuen, scheinbar einzelnen, aber allerdings immer wiederkehrenden Bedrückung sich endlich doch zur Wehr zu setzen, besonders wenn man, alles zusammengerechnet, ohnehin schon so viel mehr und größeres Unglück schweigend und duldend ertrug.

Karthagos Untergang ist die erschreckliche#1937: erschreckliche ersetzt durch: schrecklichste;
1939: erschreckliche;
1944: schrecklichste
Darstellung einer solchen langsamen selbstverschuldeten Hinrichtung eines Volkes.2

In seinen »Drei Bekenntnissen«3 greift deshalb auch Clausewitz in unvergleichlicher Weise diesen Gedanken heraus und nagelt ihn fest für alle Zeiten, indem er spricht:

»daß der Schandfleck einer feigen Unterwerfung nie zu verwischen ist«; daß dieser Gifttropfen in dem Blute eines Volkes auf#1929: Volkes auf ersetzt durch: Volks in;
1937: Volkes in
die Nach-