3. Kapitel
Staatsangehöriger und Staatsbürger

Im allgemeinen kennt das Gebilde, das heute fälschlicherweise als Staat bezeichnet wird, nur zwei Arten von Menschen: Staatsbürger und Ausländer. Staatsbürger sind alle diejenigen, die entweder durch ihre Geburt oder durch spätere Einbürgerung das Staatsbürgerrecht besitzen1; Ausländer sind alle diejenigen, die dieses gleiche Recht in einem anderen Staate genießen. Dazwischen gibt es dann noch kometenähnliche Erscheinungen: die sogenannten Staatenlosen. Das sind Menschen, die die Ehre haben, keinem der heutigen Staaten anzugehören, also nirgends ein Staatsbürgerrecht besitzen.

Das Staatsbürgerrecht wird heute, wie schon oben erwähnt, in erster Linie durch die Geburt innerhalb der Grenzen eines Staates erworben. Rasse oder Volkszugehörigkeit spielt#1937: spielt ersetzt durch: spielen;
1939: spielt;
1944: spielen
dabei überhaupt keine Rolle.2 Ein Neger, der früher in den deutschen Schutzgebieten3 lebte, nun in Deutschland seinen Wohnsitz hat, setzt damit in seinem Kind einen »deutschen Staatsbürger« in die Welt. Ebenso kann jedes Juden- oder Polen-, Afrikaner- oder Asiatenkind ohne weiteres zum deutschen Staatsbürger deklariert werden.

Außer der Einbürgerung durch Geburt besteht noch die Möglichkeit der späteren Einbürgerung. Sie ist an verschiedene Vorbedingungen gebunden, zum Beispiel daran, daß der in Aussicht genommene Kandidat wenn möglich kein Einbrecher oder Zuhälter ist, daß er weiter politisch unbedenklich, d.h. also ein harmloser politischer Trottel ist, daß er endlich nicht seiner neuerlichen#1944: neuerlichen ersetzt durch: neuen staatsbürgerlichen Heimat zur Last fällt. Gemeint ist damit in diesem realen Zeitalter natürlich nur die finanzielle Belastung. Ja, es gilt sogar als förderliche Empfehlung, einen vermutlich guten künftigen Steuerzahler vorzustellen,